Gemäß Art. 2 Bundes-Verfassungsgesetz ist Österreich ein Bundesstaat, der aus dem Bund und den neun Bundesländern besteht. Der bundesstaatliche Charakter Österreichs ergibt sich unter anderem aus der Einrichtung einer relativ autonomen Landesgesetzgebung. Die Aufteilung der staatlichen Aufgaben zwischen dem Bund und den Ländern bildet das Kernstück der bundesstaatlichen Struktur. Diese Kompetenzverteilung des Bundes-Verfassungsgesetzes teilt die Staatsaufgaben anhand der unterschiedlichen Staatsfunktionen (Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit) auf.

Im Bereich der Gesetzgebung zählt die Bundesverfassung die Aufgaben auf, die dem Bund zufallen, während alle nicht erwähnten Angelegenheiten durch eine Generalklausel den Ländern zukommen.

Innerhalb der Landesgesetzgebung ist zwischen Landesverfassungsrecht und einfachen Landesgesetzen zu unterscheiden. Die Bundesverfassung sieht vor, dass das Verfassungsrecht der Bundesländer in Landesverfassungen geregelt wird. Die Landesverfassung ist jener Rechtsbereich, der die grundsätzlichen Belange der Länder zu regeln hat. Hier handelt es sich insbesondere um jene Normen, die die Erzeugung des Landesrechtes festlegen. Neben dieser eigentlichen Landesverfassung können die Länder auch einzelne Landesverfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen in einfachen Gesetzen erlassen. Die Landesverfassung darf die Bundesverfassung "nicht berühren". Die Bundesverfassung bildet also den Rahmen für die relative Verfassungsautonomie der Länder. Das Landesverfassungsrecht steht somit im Stufenbau der Rechtsordnung unter dem Bundesverfassungsrecht.

Eng mit der grundsätzlichen Bedeutung des Landesverfassungsrechtes ist seine höhere Bestandskraft verbunden. Diese tritt insofern in Erscheinung, als seine Erzeugung bzw. Abänderung nur unter erschwerten Bedingungen (Zweidrittelmehrheit im Landtag) möglich ist. Die Normierung des sonstigen Landesrechtes erfolgt in den einfachen Landesgesetzen.

Prinzipiell gibt es vier Möglichkeiten, wie Gesetzesanträge an den Landtag herangetragen werden können:

  • Regierungsvorlage - von der Landesregierung
  • Initiativantrag - von mindestens zwei Abgeordneten
  • Ausschussantrag - von einem Ausschuss
  • Volksbegehren

So ensteht ein Landesgesetz - graphische Darstellung - (pdf, 11,7 MB)

Die Debatte in der ersten Lesung hat sich auf die Besprechung der allgemeinen Grundsätze der Vorlage oder des Antrages zu beschränken. Zur Beratung der an den Landtag herangetragenen Gesetzesentwürfe wurden elf Ausschüsse eingerichtet.

In den elf Ausschüssen des Landtages werden die eingebrachten Gesetzesanträge vorberaten. Ausschüsse können, wenn ein Gesetz besonders eingehend beraten werden soll, Unterausschüsse einrichten. Die Sitzungen der Ausschüsse bzw. Unterausschüsse sind nicht öffentlich. Die Abgeordneten können aber zu ihren Beratungen Experten bzw. Expertinnen beiziehen.

 

Nach den Beratungen in den Ausschüssen bzw. Unterausschüssen erfolgt die öffentliche Beratung in der zweiten Lesung des Landtages. Die zweite Lesung besteht aus der allgemeinen Debatte über die Vorlage als Ganzes (Generaldebatte) und den Beratungen über einzelne Teile der Vorlage (Spezialdebatte) sowie den Abstimmungen.

Nachdem die Vorlage in der zweiten Lesung beschlossen ist, wird die dritte Lesung, das ist die Abstimmung im Ganzen, vorgenommen. Zu einem Beschluss des Landtages ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Landtagsabgeordneten und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Landesverfassungsgesetze und in einfachen Landesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.


Der Landeshauptmann gibt alle Gesetzesbeschlüsse dem Bundeskanzleramt bekannt.

Die Bundesregierung kann gegen Gesetzesbeschlüsse des Landtages binnen acht Wochen begründeten Einspruch erheben. Im Falle eines Einspruches darf der Gesetzesbeschluss nur kundgemacht werden, wenn der Landtag durch einen Beharrungsbeschluss auf seiner Entscheidung besteht.

Alle Gesetzesbeschlüsse des Landtages sind vom Landtagspräsidenten zu beurkunden. Diese Beurkundung erfolgt durch die Unterschrift unter das beschlossene Gesetz. Nach der Beurkundung durch den Landtagspräsidenten werden alle Gesetzesbeschlüsse dem Landeshauptmann zur Gegenzeichnung vorgelegt.

Nach Ablauf der Einspruchsfrist, nach Zustimmung der Bundesregierung oder nach Fassung eines Beharrungsbeschlusses, sind die Gesetzesbeschlüsse im Landesgesetzblatt vom Landeshauptmann kundzumachen. Sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, tritt es mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

 

Das Landesrecht Burgenland ist im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes abrufbar (www.ris.bka.gv.at/lr-burgenland)