Der Landtag
Der Landtag ist das zentrale Gesetzgebungsorgan im parlamentarischen System des Landes. Zu den Aufgaben des Landtages zählen neben der Gesetzgebung (Legislative) auch verschiedene Kontrollrechte nach Maßgabe der Landesverfassung.
Der Burgenländische Landtag besteht aus 36 Mitgliedern, die aufgrund einer gleichen, unmittelbaren, freien, geheimen und persönlichen Verhältniswahl vom Landesvolk auf fünf Jahre gewählt werden und bei ihrer Tätigkeit als Abgeordnete an keinen Auftrag gebunden sind.
Der Sitz des Landtages ist Eisenstadt. Nach seiner Konstituierung tritt der Landtag während der Tagung zu öffentlichen Sitzungen im Landtagssitzungssaal zusammen, dazwischen tagen die Ausschüsse des Landtages.
Die Abgeordneten wählen aus ihren Reihen die Präsidenten des Landtages. Die Abgeordneten der gleichen wahlwerbenden Partei haben das Recht sich zu Klubs zusammenzuschließen. Jeder Klub wählt einen Obmann.
Die Präsidenten des Landtages bilden zusammen mit den Obmännern der Klubs die Präsidialkonferenz.
Der Landtag setzt sich aus 36 Abgeordneten zusammen, die aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt werden.
Bei den Landtagswahlen sind alle Frauen und Männer wahlberechtigt (aktives Wahlrecht), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, die vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind (gerichtliche Verurteilung oder Verfügung) und die in einer Gemeinde des Burgenlandes ihren Wohnsitz haben.
Zum Burgenländischen Landtag wählbar (passives Wahlrecht) sind alle aktiv wahlberechtigten Frauen und Männer, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Der neu gewählte Landtag ist vom Präsidenten des alten Landtages binnen acht Wochen nach der Wahl einzuberufen. Diese Sitzung des neu gewählten Landtages eröffnet der alte Präsident und führt bis zur Wahl des neuen Präsidenten den Vorsitz.
In der ersten Sitzung haben die Landtagsabgeordneten über Aufforderung des Präsidenten des alten Landtages ihre unverbrüchliche Treue der Republik Österreich und dem Burgenland, stete und volle Beachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben. Sodann wählt der Landtag den Präsidenten, den zweiten und dritten Präsidenten des Landtages.
Der neu gewählte Präsident übernimmt nach seiner Angelobung den Vorsitz und führt die Wahl der Landesregierung (Landeshauptmann, Landeshauptmann-Stellvertreter und die übrigen Landesräte) sowie der drei vom Land Burgenland zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundesrates durch.
Die Einberufung des Landtages erfolgt durch den Präsidenten in jedem Kalenderjahr zu einer ordentlichen Tagung und innerhalb der Tagung zu einzelnen Sitzungen.
Die ordentliche Tagung soll nicht vor dem 15. September beginnen und nicht länger als bis zum 1. August des folgenden Jahres währen. Darüber hinaus kann der Präsident den Landtag auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen, wenn dies unter anderem die Landesregierung oder ein Sechstel der Mitglieder des Landtages verlangt.
Die Sitzungen des Landtages sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder von mindestens einem Sechstel der anwesenden Mitglieder des Landtages verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.
Berufliche Immunität
Die Landtagsabgeordneten sind bei der Ausübung ihres Mandates an keine Aufträge gebunden und haben das Recht auf persönliche Immunität. Das heißt, dass Mitglieder des Landtages wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals und wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden dürfen.
Weiters können sie wegen einer strafbaren Handlung ohne Zustimmung des Landtages nur dann gerichtlich oder behördlich verfolgt werden, wenn die Handlung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht, ansonsten hat das Gericht oder die Behörde die Zustimmung des Landtages einzuholen. Nur bei Ergreifung auf frischer Tat bei der Verübung eines Verbrechens ist die Verfolgung ohne Zustimmung des Landtages zulässig.
Jeder Abgeordnete ist verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und der Ausschüsse, in die er gewählt wurde, teilzunehmen. Bei ihrem Eintritt in den Landtag haben die Mitglieder des Landtages über Aufforderung des Präsidenten des alten Landtages die unverbrüchliche Treue zur Republik Österreich und dem Land Burgenland, stete und volle Beachtung der Gesetze und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
Vorberatungen in den Klubsitzungen und Arbeitskreisen machen einen wesentlichen Teil der Arbeit der Abgeordneten aus. In der Regel üben die meisten Abgeordneten auch noch einen Beruf aus. Durch den Kontakt mit der Bevölkerung, insbesondere in den einzelnen Bezirken, sowie Städten, Märkten und Gemeinden des Landes, werden die Abgeordneten mit den verschiedensten Anliegen und Anregungen befasst und können diese in die Arbeit des Landtages einbringen. Vielfach nehmen Abgeordnete auch Aufgaben in den Gemeinden wahr.
Den einzelnen Abgeordneten kommt das Rederecht im Landtag und in den Ausschüssen zu. Im Landtag und in jenen Ausschüssen, in die sie gewählt wurden, steht ihnen das Stimmrecht zu. Während einer Sitzung des Landtages können die Abgeordneten in der Fragestunde kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung richten. Jeder einzelne Abgeordnete kann eine schriftliche Anfrage an ein Regierungsmitglied über Angelegenheiten richten, die in den Vollziehungsbereich von Landesorganen fallen oder von allgemeiner landespolitischer Bedeutung sind.
Aufgaben des Landtages
Die Ausübung der Gesetzgebungskompetenz ist die Hauptaufgabe des Landtages. Er ist allein für die Erlassung von Landesgesetzen zuständig.
Durch die Bestellung der Mitglieder des Bundesrates nimmt er auch auf die Gesetzgebung des Bundes Einfluss. Dem Landtag obliegt auch die Kompetenz zur Mitwirkung an der Vollziehung und zur Kontrolle der Vollziehung.
In folgenden Bereichen kommt dem Landtag u.a. die Gesetzgebungskompetenz zu:
- Landesverfassung, Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen im Landes- und Gemeindebereich
- Organisation der Landesbehörden
- Gemeinderecht
- Finanzrecht, Landes- und Gemeindeabgaben, Verwaltungsabgaben und Gebühren
- örtliche Sicherheitspolizei, Feuerwehr, Zivilschutz, Katastrophenhilfe, Jugendschutz
- Stiftungen und Fonds
- Schulwesen, Kindergartenangelegenheiten, Sportförderung
- Land- und Forstwirtschaft, Naturschutz, Tierschutz, Jagd und Fischerei, Pflanzen- und Feldschutz, Tierzucht, Bodenreform, Grundverkehr, Forstrecht, Wasserrecht
- Kulturelle Angelegenheiten, Musik- und Tanzschulen, Veranstaltungswesen, Kinoangelegenheiten
- Tourismusangelegenheiten, Kurwesen, Elektrizitätswesen
- Raumordnung, Baurecht, Wohnbauförderung, Straßenrecht
- Jugendwohlfahrt, Sozialhilfe, Pflegegeld, Krankenanstaltenwesen, Rettungswesen
Auf die Vollziehung, die von der Landesregierung ausgeübt wird, nimmt der Landtag insofern Einfluss, als er die Mitglieder der Landesregierung wählt. Eine besondere Mitwirkung an der Vollziehung regelt die Bgld. Landesverfassung dahingehend, dass der Landesvoranschlag (Budget), die Grundlage der Gebarung des Landes, durch Beschluss des Landtages festgesetzt wird und der Landesrechnungsabschluss dem Landtag vorzulegen ist. Weiters wirkt der Landtag auch über den Hauptausschuss an der Vollziehung mit.
Finanzielle Kontrolle
Dem Landtag steht im Rahmen der Gebarungskontrolle neben dem Rechnungshof ein eigenes Kontrollorgan, der Landes-Rechnungshof, zur Verfügung.
Der Landes-Rechnungshof ist ein Organ des Landtages und als solches bei Erfüllung der ihm zukommenden Aufgaben an keine Weisungen von Organen der staatlichen Verwaltung gebunden und nur dem Landtag verantwortlich.
Zu den Aufgaben des Landes-Rechnungshofes gehören insbesondere: die Prüfung der Gebarung des Landes; die Prüfung der Gebarung der der Landesregierung unterstellten öffentlichen Ämter sowie der Anstalten, Stiftungen und Fonds, die von Organen des Landes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Landes bestellt sind; die Prüfung der Gebarung von Unternehmungen, die das Land allein betreibt oder an denen ihm die finanziellen Anteile zu mehr als 25 % zustehen. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige Maßnahmen gleichzuhalten; die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung und der Wirksamkeit der vom Land gewährten finanziellen Forderungen, einschließlich der vom Land übernommenen Haftungen für den Bereich der Haftungen; die Mitwirkung an der Beurteilung der finanziellen Auswirkungen von Gesetzesvorhaben des Landes auf Ersuchen des Landtages oder eines seiner Ausschüsse; die Mitwirkung an der gemeinschaftsrechtlichen Finanzkontrolle.
Der Landtag kontrolliert die Landesregierung, d.h. er ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen und deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Darüber hinaus kann der Landtag die Landesregierung oder einzelne Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen absetzen (Misstrauensvotum).
das Interpellationsrecht = Recht, an die Mitglieder der Landesregierung schriftliche Anfragen sowie in den Sitzungen kurze mündliche Anfragen zu richten
das Resolutionsrecht = Recht, seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben
das Zitationsrecht = Recht auf die Anwesenheit der Mitglieder der Landesregierung bei den Beratungen des Landtages sowie seiner Ausschüsse
die Möglichkeit der Einsetzung von Untersuchungsausschüssen zur Untersuchung bestimmter Angelegenheiten der Landesverwaltung
Besondere Mittel der rechtlichen Kontrolle sind das Recht von wenigstens einem Drittel der Abgeordneten, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung eines Landesgesetzes wegen Verfassungswidrigkeit zu stellen und die Möglichkeit der Anklageerhebung gegen die Mitglieder der Landesregierung beim Verfassungsgerichtshof wegen schuldhafter Gesetzesverletzung durch ihre Amtstätigkeit und wegen strafgerichtlich zu verfolgender Handlungen.